Fremdfirmenmanagement
Fremdfirmen sicher einsetzen: Verantwortung, Koordination und Betreuung klar regeln
Ein Vertrag regelt die Leistung – aber noch nicht die sichere Zusammenarbeit. Entscheidend sind klare Rollen, abgestimmte Gefährdungsbeurteilungen und eine wirksame Betreuung während des gesamten Einsatzes.

Fremdfirmen übernehmen Wartungen, Reparaturen, Montagen, Prüfungen oder Bauleistungen. Sie bringen eigene Arbeitsverfahren mit, kennen aber die betrieblichen Besonderheiten häufig noch nicht. Gleichzeitig kennt der Auftraggeber nicht jedes Risiko, das durch die Arbeiten des Auftragnehmers entsteht. Genau an dieser Schnittstelle können gefährliche Lücken entstehen.
§ 8 Arbeitsschutzgesetz und § 13 Betriebssicherheitsverordnung verlangen deshalb Zusammenarbeit und abgestimmte Schutzmaßnahmen. Eine Anmeldung am Werkstor genügt nicht: Der Einsatz braucht einen geregelten Ablauf von der Auswahl bis zur Rückgabe des Arbeitsbereichs.
Was Unternehmen vor dem Einsatz selbst prüfen können
- Ist die Leistung einschließlich Arbeitsbereich, Zeitraum und Schnittstellen eindeutig beschrieben?
- Ist die Fremdfirma für die Tätigkeit fachlich und organisatorisch geeignet?
- Sind betriebliche Gefährdungen und die Gefährdungen der Fremdarbeiten gegenseitig bekannt?
- Sind verantwortliche Personen, Vertretungen und Kommunikationswege benannt?
- Sind Einweisung, Unterweisung, Freigaben und erforderliche Schutzmaßnahmen geklärt?
- Ist geregelt, wie Änderungen, Störungen, Arbeitsunterbrechung und Übergabe behandelt werden?
Bleibt eine dieser Fragen offen, sollte die Arbeit nicht nur mit einem allgemeinen Fremdfirmenformular gestartet werden. Die offene Schnittstelle muss auftragsbezogen geklärt werden.
Der Auftrag überträgt die Leistung – nicht die gesamte Verantwortung
Der Auftraggeber informiert über Gefährdungen seines Betriebs, seiner Arbeitsmittel und Abläufe. Der Auftragnehmer beurteilt die Gefährdungen seiner Tätigkeit, schützt seine Beschäftigten und informiert über Risiken für andere. Bei gegenseitigen Gefährdungen müssen beide Seiten ihre Maßnahmen abstimmen. Jeder Arbeitgeber bleibt für seine Beschäftigten verantwortlich.
Diese Rollen sollten vor Arbeitsbeginn geklärt sein
- Auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers: stellt betriebliche Informationen bereit, begleitet die Abstimmung und übernimmt die Abnahme.
- Verantwortliche Person der Fremdfirma: organisiert die sichere Ausführung und unterweist die eigenen Beschäftigten.
- Koordinierende Person: stimmt Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen bei gegenseitigen Gefährdungen ab.
- Aufsichtführende Person: kann bei Arbeiten mit besonderen Gefahren erforderlich sein.
Namen allein reichen nicht. Aufgaben, Erreichbarkeit, Zeit und erforderliche Entscheidungsbefugnisse müssen zur tatsächlichen Arbeit passen.
Ein klarer Ablauf statt einzelner Formulare
- Vorbereiten: Auftrag abgrenzen, geeignete Fremdfirma auswählen und Gefährdungsinformationen austauschen.
- Abstimmen: gegenseitige Gefährdungen bewerten, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten festlegen.
- Freigeben: betriebliche Einweisung durchführen, Unterweisung bestätigen und tatsächliche Bedingungen vor Ort prüfen.
- Begleiten: Ansprechpersonen erreichbar halten und Änderungen vor ihrer Umsetzung neu bewerten.
- Übergeben: Schutzeinrichtungen, Sperren, Dokumentation und Arbeitsbereich kontrolliert zurücknehmen.
Vor Arbeitsbeginn kann eine LMRA zusätzlich prüfen, ob Planung und tatsächliche Situation übereinstimmen. Bei einer Abweichung gilt: stoppen, klären und erst danach beginnen.
Wann externe Unterstützung sinnvoll wird
Besonders anspruchsvoll wird die Organisation bei mehreren Gewerken, Subunternehmen, wechselnden Schichten, Eingriffen in Energiezustände, Heißarbeiten, engen Räumen, Absturzgefahr oder Arbeiten an verketteten Anlagen. Auch wiederkehrende Unklarheiten bei Freigaben, Einweisung oder Verantwortlichkeiten zeigen, dass allgemeine Regeln nicht mehr ausreichen.
VerantwortungKlar unterstützt dabei, vorhandene Fremdfirmenregelungen zu prüfen und Gefährdungsbeurteilung, Koordination, Freigabe, LMRA und Übergabe zu einem verständlichen betrieblichen Ablauf zu verbinden. Ziel ist keine unnötige Zusatzdokumentation, sondern Klarheit an den entscheidenden Schnittstellen.
Offizielle Grundlagen
- DGUV Information 215-830 – Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen
- DGUV Information 209-015 – Instandhaltung an Maschinen und Anlagen
- § 8 ArbSchG – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
- § 13 BetrSichV – Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
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