Brandprävention
VdS 6159: Lithium-Ionen-Akkus in handgeführten Geräten sicher organisieren
Ladebereiche, Zustandskontrolle, beschädigte Akkus und Notfallabläufe für handgeführte Geräte klar organisieren.

Lithium-Ionen-Akkus gehören in Werkstätten, in der Produktion und Instandhaltung, auf Bauhöfen sowie im technischen Außendienst zum Alltag. Der im Konsultationsverfahren veröffentlichte Entwurf VdS 6159:2026-09 richtet sich an kommunale, gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen handgeführte Geräte wie Elektrowerkzeuge oder Gartengeräte eingesetzt werden.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen Brände vermeiden oder frühzeitig erkennen. Genannt werden insbesondere von brennbaren Stoffen freigehaltene Ladebereiche und eine rechtzeitige Branderkennung. Der Veröffentlichungsstatus ist entscheidend: Am 14. August 2026 handelt es sich um einen Entwurf. Stellungnahmen sind bis 31. August 2026 möglich. Der Inhalt kann sich bis zur endgültigen Fassung noch ändern.
Warum das Thema relevant ist
Das Risiko entsteht nicht nur während der Benutzung eines Geräts. Mechanische Beschädigung, ungeeignete Ladegeräte, thermische Belastung, Tiefentladung, Überladung oder unzureichende Wärmeabfuhr können einen Akku in einen kritischen Zustand bringen. Anzeichen können Verformung, Aufwölbung, Verfärbung, ungewöhnlicher Geruch, austretende Flüssigkeit oder Erwärmung sein.
Bei einer thermischen Reaktion können hohe Temperaturen, entzündbare oder gesundheitsschädliche Reaktionsprodukte und umherfliegende Teile auftreten. Deshalb reicht es nicht, Ladegeräte lediglich an vorhandenen Steckdosen zu verteilen. Ladeort, Akkuzustand, Aufsicht oder technische Überwachung, Umgang mit Abweichungen und Notfallorganisation müssen zusammen betrachtet werden.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Der VdS-Entwurf ist ein sinnvoller Anlass, den betrieblichen Umgang mit Akku-Geräten anhand der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Die Maßnahmen müssen zu Energieinhalt, Anzahl und Zustand der Akkus, zur Arbeitsumgebung sowie zu den Betriebs- und Ladezeiten passen.
Bestand und Einsatzbereiche erfassen. Zu berücksichtigen sind nicht nur Geräte, sondern auch Wechselakkus, Ladegeräte, Ladestationen und Alt- oder Rückgabeakkus. Lade- und Aufbewahrungsorte sowie größere Ansammlungen sollten sichtbar sein. Erst diese Bestandsaufnahme zeigt, ob einzelne Werkzeuge oder ein konzentrierter Ladebereich betrachtet werden müssen.
Herstellerangaben und Systemkompatibilität einhalten. Akkus dürfen nur bestimmungsgemäß und mit den vom Hersteller vorgesehenen oder empfohlenen Ladegeräten geladen werden. Eigenmächtige Reparaturen, Manipulationen, geänderte Steckverbindungen oder nicht freigegebene Kombinationen können vorhandene Schutzfunktionen außer Kraft setzen.
Ladebereiche kontrolliert einrichten. Ladeplätze sollten trocken, staubarm und ausreichend belüftet sein. Akkus sind auf nicht brennbarer Unterlage und nicht in der Nähe von Brandlasten zu laden. Ladegeräte dürfen nicht abgedeckt werden. Abhängig von Gefährdungsbeurteilung und Herstellervorgaben kann eine Aufsicht, Brandfrüherkennung oder brandschutztechnische Abtrennung erforderlich sein. Fluchtwege, Treppenräume oder unübersichtliche Ablagen sind keine geeigneten Ladeorte.
Akkus vor Verwendung und Laden prüfen. Sichtbare Beschädigungen, Sturzereignisse, starke Erwärmung oder andere Auffälligkeiten brauchen einen eindeutigen Sperrprozess. Beschädigte oder manipulierte Akkus und Geräte mit beschädigtem fest verbautem Akku dürfen nicht weiterverwendet werden. Auch ein entladener Akku kann noch einen hohen Kurzschlussstrom verursachen.
Kritische Akkus getrennt behandeln. Für beschädigte, aufgeblähte, ungewöhnlich warme oder anderweitig auffällige Akkus ist ein vorab festgelegter sicherer Ort erforderlich. Dort darf sich ein möglicher Brand nicht unkontrolliert auf die Umgebung oder weitere Brandlasten ausbreiten. Transport, Zwischenlagerung und Entsorgung müssen anhand des konkreten Zustands und der einschlägigen Hersteller-, Gefahrgut- und Entsorgungsvorgaben organisiert werden.
Verantwortung, Prüfung und Unterweisung regeln. Es muss klar sein, wer Ladebereiche kontrolliert, beschädigte Akkus sperrt, über das weitere Vorgehen entscheidet und die Entsorgung veranlasst. Beschäftigte benötigen verständliche Informationen zu bestimmungsgemäßer Verwendung, erkennbaren Schäden, Ladebedingungen und Verhalten bei Störungen. Wiederkehrende Prüfungen und Kontrollintervalle sind aus der Gefährdungsbeurteilung und den Herstellerangaben abzuleiten.
Notfallmaßnahmen vor dem Ereignis festlegen. Rauch, Zischen, ungewöhnliche Erwärmung oder Gasfreisetzung verlangen eine klare Alarm- und Eskalationskette. Beschäftigte dürfen nicht zu improvisierten Maßnahmen gedrängt werden. Das Verbringen eines kritischen Akkus an einen sicheren Ort kommt nur infrage, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich und betrieblich vorbereitet ist. Alarmierung, Räumung, Verständigung der Feuerwehr und Absicherung des Bereichs müssen Bestandteil der Notfallorganisation sein.
Betriebliche Einordnung und Grenzen
VdS 6159:2026-09 ist derzeit ein Entwurf aus der Schadenverhütungsarbeit der deutschen Versicherer. Er ist weder ein Gesetz noch eine abschließend veröffentlichte Richtlinie. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber die Gefährdungen bei der Verwendung von Akku-Geräten nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.
Art und Umfang der Maßnahmen sind anhand des jeweiligen Anwendungsszenarios festzulegen. Ein einzelner Werkzeugakku im beaufsichtigten Betrieb ist deshalb anders zu bewerten als viele gleichzeitig und unbeaufsichtigt ladende Akkus, beschädigte Rückläufer oder größere Energiemengen in einem Lagerbereich. Herstellerinformationen, bauliche Bedingungen, Brandschutzkonzept und Anforderungen des Sachversicherers können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
Wann Unterstützung sinnvoll wird
Begehen Sie alle betrieblichen Ladeplätze und prüfen Sie fünf Punkte: brennbare Materialien, Untergrund, Wärmeabfuhr, Erkennbarkeit eines Brandes und Vorgehen bei einem beschädigten Akku. Werden Akkus unkontrolliert an wechselnden Orten geladen, liegt der erste organisatorische Handlungsbedarf bereits offen.
Wenn verschiedene Akkutypen, Ladeorte, Schichten oder beschädigte Akkus zusammenkommen, reicht eine allgemeine Ladeanweisung häufig nicht aus. VerantwortungKlar unterstützt dabei, Bestand, Ladeorganisation, Brandabschnitte und Notfallabläufe zu einem belastbaren betrieblichen Konzept zu verbinden.
Offizielle Grundlagen
- VdS 6159:2026-09 – Entwurf und Konsultationsverfahren
- DGUV Information 205-041 – Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung
- § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung
- BAuA – ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
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